Eichenprozessionspinner
Warum ist der Eichenprozessionsspinner für den Menschen gefährlich?
Die schon vom ersten Larvenstadium an stark behaarten
Raupen bilden nach der zweiten Häutung besondere
Haare aus, an denen sich kleine Widerhaken befinden,
die das Nesselgift Thaumetoporin enthalten. Eigentlich
sollen die Härchen die Raupen gegen Fressfeinde
schützen. Kommt man mit diesen Haaren in Berührung,
kann es bereits nach wenigen Stunden zu allergischen
Reaktionen kommen. Zu den Symptomen gehören lokale
Hautausschläge in Form von punktuellen Hautrötungen,
leichten Schwellungen, starkem Juckreiz und
Brennen. Mitunter bilden sich Quaddeln.
Neben Hautreaktionen können sich auch Atemwegsreizungen,
Schwindelgefühl, Fieber, ein allgemeines Krankheitsgefühl
oder eine Bindehautentzündung einstellen.
Die Reizungen der Atemwege ähneln einer Erkältung.
Sie können in schweren Fällen auch zu einer Bronchitis
oder zu Asthma führen. Erst nach zwei bis drei Wochen
- manchmal aber auch erst später - klingen die Beschwerden
wieder ab. Sehr selten kommt es bei
überempfindlichen Personen zu einem allergischen
Schock. Bei gesundheitlichen Beschwerden sollte ein
Arzt aufgesucht werden. Weisen Sie beim Arztbesuch
auf den Kontakt mit den Raupen hin.
Gefährdungszeitraum
Akute Gefahr herrscht insbesondere von Ende Mai bis
in den September hinein.
Die giftigen Haare der Eichenprozessionsspinner brechen
leicht und können durch Luftströmungen auch
über weite Strecken getragen werden. An den in den
Nestern verbleibenden Larvenhäuten bleiben die Brennhaare
ebenfalls zurück.
Auch alte Gespinstnester an Bäumen und auf dem
Boden bleiben eine Gefahrenquelle. Die Härchen sind
für Mensch und Tier etwa ein Jahr lang gefährlich.
Wer ist gefährdet?
- Personen, die sich im Wald aufhalten
- Personen auf Freizeit- und Grünanlagen (zum Beispiel
auch Sportplätze, Campingplätze, Freibäder,
Kinderspielplätze)
- Anwohnerinnen und Anwohner von Waldgebieten
- Arbeitskräfte von Forst- und Landschaftspflegebetrieben
sowie Straßenmeistereien
- Haus- und Nutztiere
Wie können Sie sich schützen?
- Meiden Sie die befallenen Gebiete.
- Sollten Sie doch in ein Areal kommen, das von der
Eichenprozessionsspinnerraupe befallen ist, bedecken
Sie Nacken, Hals, Arme und Beine.
- Die Raupen und das Gespinst nicht berühren.
- In befallenen Gebieten nicht ins Gras oder auf den
Boden setzen.
- Nach Kontakt mit den weißen Raupenhaaren die
betroffenen Körperstellen gründlich abspülen.
- Nicht kratzen.
- Raupenhaare eventuell mit Klebestreifen (vom Heftpflaster)
entfernen.
- Die Kleidung bei mindestens 60 °C waschen, damit
das in den Raupenhaaren enthaltene Nesselgift vernichtet
wird.
Gegenmaßnahmen
Im Wald sind mechanische oder chemische Gegenmaßnahmen
meistens nicht notwendig. In öffentlichen Grünanlagen
muss allerdings häufig eingeschritten werden.
Insbesondere bei einer explosionsartigen Vermehrung
des Eichenprozessionsspinners sind Gegenmaßnahmen
zu erwägen. Eine Bekämpfung muss vor allem dort in
Betracht gezogen werden, wo Menschen durch die
Gifthaare unmittelbar gefährdet sind und eine Absperrung
des befallenen Gebietes nicht möglich ist.
Im Frühjahr können von Ende April bis Ende Mai biologische
Pflanzenschutzmittel und Häutungshemmstoffe
gegen die Larven eingesetzt werden. Im Hochsommer,
wenn die Raupen sich verpuppt haben, sollten die Nester
verbrannt oder abgesaugt werden. Pflanzenschutzmittel
sind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam. Auf einen
sehr sorgfältigen Körperschutz der ausführenden Personen
ist dabei zu achten.
Um Prognosen für das Folgejahr zu treffen und den
Eichenprozessionsspinner dann möglichst erfolgreich
bekämpfen zu können, sollten im Herbst die Gespinste
gezählt sowie Befallsorte und Befallsmengen kartografisch
erfasst werden. Auch wenn die Nester im vorangegangenen
Jahr entfernt wurden, ist an viel besuchten
öffentlichen Orten im Folgejahr eine erneute Bekämpfung
vorzunehmen. Auch Privatleute sollten die
Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners in ihren
Grünbereichen nur von Fachleuten durchführen lassen.
Quellen:
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen, Referat Öffentlichkeitsarbeit
LWF (Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft Bayern) Merkblatt 15 (5.2004)
Haftungsausschluss:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei allen Empfehlungen nur um Tipps handelt, aus denen keinerlei Haftungsansprüche abgeleitet werden können.
|